Steuern bei der Unternehmensnachfolge
Für viele Inhaber eines Unternehmens stellt sich im Zuge der Nachfolgeregelung eine entscheidende Frage mit hoher finanzieller Relevanz: Muss ich Steuern auf den Erlös aus dem Verkauf meines Unternehmens zahlen und wenn ja, in welcher Höhe?
Um der Klärung dieser Frage näher zu kommen, geben wir hier zunächst einen Überblick über alle relevanten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Unternehmens eine Rolle spielen. Anschließend greifen wir zwei Beispiele auf und zeigen, wie die steuerliche Handhabe in diesen Veräußerungsszenarien konkret aussieht. Wollen auch Sie Ihr Unternehmen verkaufen? Dann sind folgende Inhalte für Sie sehr relevant.
Grundsätzlich lassen sich folgende Steuerarten unterscheiden:
- Erbschaftssteuer/ Schenkungssteuer
- Einkommenssteuer
- Gewerbesteuer/ Körperschaftssteuer
- Umsatzsteuer
Erbschaftssteuer/ Schenkungssteuer
Erbschaftssteuer fällt nur bei natürlichen Personen und nur in einem ganz konkreten Fall an – nämlich bei einem Vermögensübergang auf einen Erben im Todesfall. Ein Erbe kann grundsätzlich jede lebende natürliche Person sein, wobei in den meisten Fällen der Unternehmensnachfolge ein Erbe aus der eigenen Familie in Frage kommt.
Am Verwandtschaftsgrad hängt auch die Steuerklasse und damit die Höhe des Freibetrags (Ehepartner z.B. EUR 500 Tsd., Kinder EUR 400 Tsd. etc.). Sowohl Ehepartner als auch Kinder fallen in die Erbschaftssteuerklasse I, womit Erbschaftssteuersätze zwischen 7% und 30% gelten. Je weiter die Verwandtschaft vom Vererbenden entfernt ist, desto geringer fallen die Freibeträge und desto höher die Steuersätze aus. Die Höhe der zu entrichtenden Erbschaftssteuer richtet sich somit vor allem nach der Höhe des Erbes (Erbmasse) und dem Verwandtschaftsgrad.
Im Zuge einer Unternehmensnachfolge, also der Vererbung eines Betriebes, gibt es hingegen Besonderheiten. Soll dieser weitergeführt werden, kann die Erbschaftssteuer erheblich (nämlich zwischen 85% und 100%) gesenkt werden. Hierfür ist die Erfüllung verschiedener Kriterien notwendig (z.B. Erhalt der Arbeitsplätze).
Findet eine Weitergabe von Vermögen unter Lebenden in Form einer Schenkung statt, so wird entsprechend Schenkungssteurer an. In diesem Fall gelten jedoch die gleichen, nach Verwandtschaftsgrad variierenden, Steuersätze wie bei der Erbschaftssteuer.
Einkommenssteuer
Ebenfalls eine Steuer, die von natürlichen Personen zu entrichten ist, ist die Einkommenssteuer. Sie wird auch als Quellensteuer bezeichnet, da sie direkt an der Quelle der zughörigen Erträge abgeschöpft wird. Einkommen, Einkünfte aus Vermietung, aber zum Beispiel auch Einkünfte als Gesellschafter einer Personengesellschaft sind von dieser Steuer betroffen.
Gewerbesteuer/ Körperschaftssteuer
Die Gewerbesteuer ist sowohl von Personen-, als auch Kapitalgesellschaften, die ein Gewerbe betreiben, zu entrichten und fällt gemäß dem erwirtschafteten Ertrag an. Sie variiert nach dem sogenannten Hebesatz, welcher von den Gemeinden festgelegt wird. Dieser Hebesatz wird mit 3,5% multipliziert und liegt bei mindestens 200%. Liegt der Hebesatz beispielsweise bei 300%, ergibt sich eine Gewerbesteuer von 10,5% auf den zu versteuernden Gewinn.
Die Körperschaftssteuer findet nur bei juristischen Personen Anwendung und bildet mit der Gewerbesteuer zusammen regelmäßig die zum Beispiel für eine GmbH einschlägige Ertragssteuer.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist eine Steuer auf Wertschöpfung. Die von Unternehmensseite ausgewiesene Umsatzsteuer stellt für den (End-)Kunden die Mehrwertsteuer dar und beträgt in Deutschland 19% (reduzierter Satz 7%). Die (erstattbare) Mehrwertsteuer, die Unternehmen auf Einkäufe zu zahlen haben, wird auch als Vorsteuer bezeichnet. Da Unternehmensverkäufe typischerweise Umsatzsteuerbefreit sind, spielt diese Steuerart bei einer Unternehmensnachfolge meist keine Rolle.
Welche Steuern spielen beim Verkauf eines Unternehmens eine Rolle?
Dies kommt auf die Art des Verkaufes an. Wir unterscheiden hier im Folgenden zwischen einem sogenannten Asset Deal und einem Share Deal.
Bei einem Asset Deal werden die Vermögensgegenstände eines Betriebes – zum Beispiel Gebäude, Maschinen, aber auch Patente oder Ähnliches – veräußert. Regelmäßig geht damit ein sogenannter Betriebsübergang einher, sodass auch die bestehenden Arbeitsverhältnisse dem neuen Eigentümer zufallen. In einem solchen Fall wird der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Vermögensgegenstände auf Höhe der Gesellschaft mit Gewerbe- und Körperschaftssteuer versteuert. Der Verkaufserlös wird somit steuerlich wie laufender Gewinn behandelt.
Bei einem Share Deal werden die Anteile an einem Unternehmen (zum Beispiel einer GmbH) verkauft. Der Kauf dieser Anteile kann entweder durch eine Privatperson oder durch eine andere Gesellschaft erfolgen. Ist der Verkäufer – also der bisherige Halter der Anteile – eine natürliche Person, so hat diese die Erlöse mit ihrer persönlichen Einkommenssteuer zu versteuern. Hier gibt es jedoch Besonderheiten, welche die Steuerlast zum Teil erheblich senken. Neben dem anwendbaren Teileinkünfteverfahren sei hier auch auf die Begünstigung von Eigentümern, die das 55. Lebensjahr erreicht haben, hingewiesen.